Satzung
Tennisclub Wolterdingen e.V. §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen - Tennis - Club Wolterdingen e.V. - Er hat seinen Sitz in Donaueschingen-Wolterdingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Donaueschingen eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Dezember und endet am 30. November.
Vereinszweck Der Verein bezweckt die Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung, sowie die Förderung der Jugend. Er ist gemeinnützig, jeder kann Mitglied werden.
Mitgliedschaft Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften: 5. Studentenmitglieder, Wehr- und Ersatzdienstleistende Über die Einstufung der Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft. Erläuterungen zu Zu 2.: Grundlage für Ehrungen ist die Ehrenordnung. Zu 3.: Grundlage für Ehrungen ist die Ehrenordnung. Zu 4.:
Erwerb der Mitgliedschaft Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied erfolgt schriftlich unter Angabe des Namens, des Familienstandes, des Alters und der Anschrift. Die Satzung wird dem Antragsteller ausgehändigt, Durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller für den Fall der Aufnahme die Satzung als verbindlich an. Aufnahmeanträge sollen schriftlich erfolgen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese verpflichten sich damit zugleich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren.
Ende der Mitgliedschaft Jede Art von Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Tod 2. durch freiwilligen Austritt 3. durch Ausschluß 4. durch Auflösung des Vereins Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind zu erfüllen. Erläuterungen zu § 5
Zu 3.: Der Beschluß ist zu begründen und dem betroffenen Mitglicd mittels Einschreibebrief zuzustellen. Gründe: a) grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft und gegen Beschlüsse der Mitgliederversainnllung, sowie unsportliches Verhalten b) grober Verstoß gegen Zweck und Ziel des Vereins sowie Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte d) Säumigkeit in der Beitragsleistung nach erfolgter Mahnung.
Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. die Beisitzer Zu!.: Wahl- und Stimmrecht unter § 3 Erläuterungen Abs. 2 Zu 3.: §7 Vorstand Dem Vorstand &ehören an: 1. der erste Vorsitzende 2. der stellvertretende Vorsitzende 3. der Schriftführer 4. der Kassenwart 5. der Sportwart 6. der Jugendwart Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden ist grundsätzlich geheim durchzuführen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und sind vom Schriftführer zu protokollieren. Vorstandssitzungen können formlos einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist nur beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen, oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes einberufen. Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung muß ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, daß in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden.
Mitglied erve Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder in Ausnahmefällen durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse zu laden sind. Die Mitgliederversammlung wird vom !.Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von Vorstandsmitgliedern des Vorstandes in der Reihenfolge von § 7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Wahl und Stimmrecht: § 6 Abs.1 und §3 Abs.2 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§9 Außerordentliche Mitglieder Der Vorstand kann jederzeit, unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 10 Kassen p r II fe r Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht vom Vorstand, insbesondere vom Kassenwart jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, insoweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.
Beiträge Jedes in den Tennisclub Wolterdingen aufgenommene Mitglied, mit Ausnahme von passiven und jugendlichen Mitgliedern hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie ist mit der S*lttnig-des Aufnahmeantrages fällig. Jugendliche die mindestens 3 Jahre Mitglied im Verein waren, werden ohne Aufnahmegebühr in die aktive Mitgliedschaft übernommen. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres ohne weitere Aufforderung fällig und bis spätestens 3!. März
Beitragsfreie Mitglieder: Es gibt beitragsfreie Ehrenmitglieder und beitragspflichtige Ehrenmitglieder. Grundlage ist die Ehrenordnung vom 25.1!.1994. Pflicht arbeitsstunden Alle aktiven Mitglieder des TCW sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl von Arbeitsstunden auf der Tennisanlage bzw. am Clubhaus abzuleisten. Die Mitgliederversammlung legt fest, wie hoch die Ausgleichszahlungen für nicht erbrachte Arbeitsstunden sind. Eine Befreiung von der Pflicht gibt es nicht. Die Arbeitsstunden sind in das Arbeitsbuch einzutragen. Nicht eingetragene Arbeitsstunden können nachträglich nicht berücksichtigt werden. Arbeitsstunden sind grundsätzlich übertragbar. Einen Anspruch auf Vergütung der über die erforderliche Zahl hinaus geleisteten Arbeitsstunden gibt es nicht.
§ 13 Gastspieler Für die Mitglieder besteht die Möglichkeit, zu bestimmten Zeiten mit Gästen auf der Tennisanlage des TCW zu spielen. Die Gebühren für die Gaststunden legt die Mitgliederversammlung fest. Näheres wird von der Spielordnung geregelt. Gastspieler sind: Gäste von aktiven Mitgliedern Nur Nichtmitglieder können Gastspieler sein. Familienmitglieder von aktiven Mitgliedern können die Tennisanlage 2 Stunden im Jahr als Gastspieler benutzen.
Vereins strafen Vereinsstrafen sind: Verwarnung 2. Geldbußen 3. Vorübergehender Ausschluß aus dem Spielbetrieb 4. Ausschluß aus dem Verein Vereinsstrafen dürfen nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes verhängt werden. Triftige Gründe sind insbesondere: - Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und die Vereinskameradschaft - Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins - Verstöße gegen die Platz- und Spielordnung. Für die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Mitglied ist der Vorstand zuständig. Der diesbezügliche Beschluß bedarf der einfachen Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder. Vor der Beschlußfassung über eine Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung dein Vorstand gegenüber zu Der Rechtsweg gegen einen Vereinsbeschluß ist ausgeschlossen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. §15 Zugehörigkeit zu anderen Der Verein ist Mitglied im Badischen Tennisverband e.V. und im Deutschen Tennisbund.
Vereinsvermögen Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen, geltend machen. Ebenso entfällt eine Erstattung von Kapitalanteilen und Sacheinlagen.
Gemeinnützigkeit Der Tennisclub Wolterdingen e.V. mit Sitz in Wolterdingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.11.1953 (und zwar insbesondere) durch Förderung der Leibesertüchtigung und dabei insbesondere durch Förderung des Tennissports nebst Ausgleichssportarten. Er hat das Ziel, den arbeitenden Menschen Erholung und Entspannung zu verschaffen und einen gesunden Ausgleich zu den Belastungen des Berufslebens zu vermitteln, sowie die Jugend durch die kulturellen Werte des Sports zu erziehen und durch Veranstaltungen von Wettkämpfen den reinen Sportgedanken und freundschaftliche Beziehungen zu anderen Tennisclubs zu fördern.
Haftung Der Verein bzw. der Vorstand haften nicht für Unfälle, welche den Mitgliedern auf dem Tennisgelände zustoßen, oder für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Gebäulichkeiten vorkommen.
Satzungsänderung Erforderlich werdende Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§20 Auflösung des Vereins Eine Auflösung des Vereins, oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung, mit einer Stimmenmehrheit von % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine geplante Auflösung muß in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und wenn möglich hinreichend begründet werden. Die Liquidation erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestellenden zwei Liquidatorenen oder falls solche nicht bestellt werden durch den letzten Vorsitzenden. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins fällt das Kapitalvermögen, sowie die gesamte Sportanlage an die Stadt Donaueschingen, mit der Auflage, sie ausschließlich einem gemeinnützigem Zweck im Ortsteil Wolterdingen zuzuführen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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