sportal.de - Tennis - News
  • 07.02.2012, 17:52 - Paris: Görges zieht ins Achtelfinale ein
    Julia Görges ist als dritte deutsche Spielerin ins Achtelfinale des Tennisturniers von Paris eingezogen. Die 23-Jährige aus Bad Oldesloe bezwang in ihrem Auftaktmatch Shahar Peer aus Israel glatt mit 6:1, 6:3. Zuvor hatten sich bereits Angelique Kerber und Mona Barthel für die nächste Runde bei der mit 637.000 Dollar dotierten Hartplatz-Veranstaltung qualifiziert. (dpa)
  • 07.02.2012, 16:30 - Kerber erreicht Achtelfinale von Paris
    Angelique Kerber steht beim WTA-Turnier in Paris im Achtelfinale. Die Kielerin setzte sich gegen die Tschechin Lucie Safarova mit 6:2, 7:6 (7:3) durch. In der nächsten Runde trifft die Fed-Cup-Spielerin auf Jarmila Gajdosova (Australien) oder Monica Niculescu (Rumänien). Zuvor hatte bereits Mona Barthel aus Neumünster durch das 6:3, 6:2 über die Tschechin Barbora Zahlavova-Strycova die Runde der letzten 16 erreicht. (dpa)
  • 07.02.2012, 13:12 - Haas fühlt sich beim DTB-Team wohl
    Nach mehr als vier Jahren Pause präsentiert sich Tommy Haas im deutschen Davis-Cup-Team hochmotiviert. "Ich bin froh, zurückzukehren. Ich fühle mich physisch so gut wie lange nicht mehr", sagte Haas in Bamberg. Dort treffen die deutschen Tennisprofis am Wochenende in der ersten Runde auf Argentinien. Während Haas, Florian Mayer und Philipp Petzschner auf dem Sandbelag in der Halle ihre erste Trainingseinheit absolvierten, fehlte Philipp Kohlschreiber. Der Augsburger leide unter einem Magen-Darm-Virus, sagte Teamchef Patrik Kühnen. Kohlschreibers Einsatz gegen Argentinien soll aber nicht gefährdet sein. "Wir gehen davon aus, dass er bis zum Wochenende fit ist", so Kühnen. (dpa)
  • 07.02.2012, 12:44 - Barthel in Paris eine Runde weiter
    Aufsteigerin Mona Barthel präsentiert sich in dieser Saison weiter in blendender Form. Nach erfolgreicher Qualifikation gewann die 21-Jährige aus Neumünster beim WTA-Turnier in Paris ihre Erstrundenpartie gegen die Tschechin Barbora Zahlavova-Strycova souverän mit 6:3, 6:2.In der zweiten Runde trifft sie auf die Französin Pauline Parmentier oder Anabal Medina Garrigues aus Spanien. Barthel ist in diesem Jahr dank des Turniersieges im australischen Hobart erstmals unter die besten 50 der Weltrangliste vorgestoßen. Bei der mit 637.000 Dollar dotierten Hartplatz-Veranstaltung überstand neben Barthel auch Kristina Barrois (Bous) die Qualifikation. (dpa)


Satzung

 

Tennisclub Wolterdingen e.V.

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen - Tennis - Club Wolterdingen e.V. -

Er hat seinen Sitz in Donaueschingen-Wolterdingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Donaueschingen eingetragen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Dezember und endet am 30. November.


§2

Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung, sowie die Förderung der Jugend.

Er ist gemeinnützig, jeder kann Mitglied werden.


§3

Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften:
1. Ehrenmitglieder
2. aktive Mitglieder
3. passive Mitglieder
4. Jugendmitglieder

5. Studentenmitglieder, Wehr- und Ersatzdienstleistende

Über die Einstufung der Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft. Erläuterungen zu


Zu 1.:
Personen, die sich besobdere Verdienste um den Tennissport oder um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Grundlage ist die Ehrenordnung vom 25. November 1994.

Zu 2.:
Aktive Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nur aktive, passive, Ehrenmitglieder,
Studenten, Weht—und Ersatzdienstleistende haben das aktive Wahlrecht, sowie nach Vollendung des 21.
Lebensjahrs auch das passive Wahlrecht.
Die Zahl der aktiven Mitglieder ist auf 45 Personen je Platz begrenzt.

Grundlage für Ehrungen ist die Ehrenordnung.

Zu 3.:
Passive Mitglieder (fördernde Mitglieder) sind Mitglieder, die die Tennis - Einrichtungen des Vereins nicht benutzen (den Tennissport nicht aktiv ausüben wollen), aber den Verein durch Beiträge, freiwillige Spenden und Arbeitsleistungen unterstütLen wollen. Sie sind zur Beitragszahlung verpflichtet, jedoch entfallen bei ihnen die Aufnahmegebühren.
Ehemals aktive Mitglieder können die Tennisanlage 2 Stunden im Jahr benutzen, es ist die Gastspiel-gebühr zu entrichten.

Grundlage für Ehrungen ist die Ehrenordnung.

Zu 4.:
Jugendmitglieder sind Schüler oder in Berufsausbildung befindliche Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erwerb der Mitgliedschaft als Jugendmitglied bedarf bis zur Volljährigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.


Zu 5.:
Studentenmitglieder, Wehi‘und Ersatzdienstleistende sind Mitglieder, die an einer Universität oder Hochschule oder gleichgestellten Lehranstalt immatrikuliert sind, eine berufliche Tätigkeit nicht ausüben und das 28. Lebensjahr am 1. Januar des betreffenden Jahres noch nicht vollendet haben. Es ist der passive Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§4

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied erfolgt schriftlich unter Angabe des Namens, des Familienstandes, des Alters und der Anschrift. Die Satzung wird dem Antragsteller ausgehändigt, Durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller für den Fall der

Aufnahme die Satzung als verbindlich an.

Aufnahmeanträge sollen schriftlich erfolgen.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese verpflichten sich damit zugleich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren.
Uber die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft nach freiem Ermessen.



Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.


§5

Ende der Mitgliedschaft

Jede Art von Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod

2. durch freiwilligen Austritt

3. durch Ausschluß

4. durch Auflösung des Vereins

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

Alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind zu erfüllen.

Erläuterungen zu § 5


Zu 2.:
Der freiwillige Austritt muß drei Monate vor Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
Mündliche Austrittserklärungen sind nicht rechtswirksam.

Zu 3.:
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft. Der Beschluß ist endgültig un(l nicht anfechtbar. Der diesbeziigliche Beschluß bedarf der einfachen Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder. Vor Beschlußfassung über einen Ausschluß, ist (las betroffene Mitglied zu hören.

Der Beschluß ist zu begründen und dem betroffenen Mitglicd mittels Einschreibebrief zuzustellen.

Gründe:

a) grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft und gegen Beschlüsse der Mitgliederversainnllung, sowie unsportliches Verhalten

b) grober Verstoß gegen Zweck und Ziel des Vereins sowie Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

d) Säumigkeit in der Beitragsleistung nach erfolgter Mahnung.




§6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Beisitzer

Zu!.:
Die Mit2liederversammlung ist das oberste Entscheidun~sorgan des Vereins.
Der Mitgliederversammlung gehören alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder sowie
Studenten, Wehr - und Ersatzdiensleistende an. Jeder der das 18. Lebensjahr vollendet
hat, besitzt eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit in der
Mitgliederversammlung ausgeübt werden.

Wahl- und Stimmrecht unter § 3 Erläuterungen Abs. 2

Zu 3.:
Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an, können aber auf dessen Ersuchen zur Beratung herangezogen werden.

§7

Vorstand

Dem Vorstand &ehören an:

1. der erste Vorsitzende

2. der stellvertretende Vorsitzende

3. der Schriftführer

4. der Kassenwart

5. der Sportwart

6. der Jugendwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinsam den 1. Vorsitzenden, darunter muß der stellvertretende Vorsitzende sein. Der 2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis zur Vertretung nur befugt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, diesbezüglich verhält sich auch die Zeichnungsberechtigung.




Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden ist grundsätzlich geheim durchzuführen.
Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder kann durch Akklamation stattfinden, werden für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, ist die Wahl ebenfalls geheim durchzuführen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und sind vom Schriftführer zu protokollieren.

Vorstandssitzungen können formlos einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist nur beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen, oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes einberufen.

Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung muß ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, daß in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden.
Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.


§8

Mitglied erve
sammlung

Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder in Ausnahmefällen durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse zu laden sind.

Die Mitgliederversammlung wird vom !.Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von Vorstandsmitgliedern des Vorstandes in der Reihenfolge von § 7.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

Wahl und Stimmrecht: § 6 Abs.1 und §3 Abs.2

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 




Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§9

Außerordentliche Mitglieder
versammlung

Der Vorstand kann jederzeit, unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 10

Kassen p r II fe r

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Sie haben das Recht vom Vorstand, insbesondere vom Kassenwart jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, insoweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.


§11

Beiträge

Jedes in den Tennisclub Wolterdingen aufgenommene Mitglied, mit Ausnahme von passiven und jugendlichen Mitgliedern hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie ist mit der S*lttnig-des Aufnahmeantrages fällig.

Jugendliche die mindestens 3 Jahre Mitglied im Verein waren, werden ohne Aufnahmegebühr in die aktive Mitgliedschaft übernommen.

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres ohne weitere Aufforderung fällig und bis spätestens 3!. März





zu entrichten. Bei Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres ist der Jahresbeitrag binnen drei Monaten zu zahlen.

Beitragsfreie Mitglieder:

Es gibt beitragsfreie Ehrenmitglieder und beitragspflichtige Ehrenmitglieder.

Grundlage ist die Ehrenordnung vom 25.1!.1994.
§ 12

Pflicht arbeitsstunden

Alle aktiven Mitglieder des TCW sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl von Arbeitsstunden auf der Tennisanlage bzw. am Clubhaus abzuleisten. Die Mitgliederversammlung legt fest, wie hoch die Ausgleichszahlungen für nicht erbrachte Arbeitsstunden sind.

Eine Befreiung von der Pflicht gibt es nicht.

Die Arbeitsstunden sind in das Arbeitsbuch einzutragen. Nicht eingetragene Arbeitsstunden können nachträglich nicht berücksichtigt werden.

Arbeitsstunden sind grundsätzlich übertragbar.

Einen Anspruch auf Vergütung der über die erforderliche Zahl hinaus geleisteten Arbeitsstunden gibt es nicht.

 

§ 13

Gastspieler

Für die Mitglieder besteht die Möglichkeit, zu bestimmten Zeiten mit Gästen auf der Tennisanlage des TCW zu spielen.

Die Gebühren für die Gaststunden legt die Mitgliederversammlung fest. Näheres wird von der Spielordnung geregelt.

Gastspieler sind: Gäste von aktiven Mitgliedern

Nur Nichtmitglieder können Gastspieler sein.

Familienmitglieder von aktiven Mitgliedern können die Tennisanlage 2 Stunden im Jahr als Gastspieler benutzen.





Ehemalige aktive Mitglieder erhalten einen Bonus der im § 3 Mitgliedschaft in den Erläuterungen Abs. 3 geregelt wird.
§14

Vereins strafen

Vereinsstrafen sind:

Verwarnung

2. Geldbußen

3. Vorübergehender Ausschluß aus dem Spielbetrieb

4. Ausschluß aus dem Verein

Vereinsstrafen dürfen nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes verhängt werden.

Triftige Gründe sind insbesondere:

- Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und die Vereinskameradschaft

- Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

- Verstöße gegen die Platz- und Spielordnung.

Für die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Mitglied ist der Vorstand zuständig. Der diesbezügliche Beschluß bedarf der einfachen Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder.

Vor der Beschlußfassung über eine Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung dein Vorstand gegenüber zu
geben.
Der Beschluß über eine Vereinsstrafe ist zu begründen und dciii betroffenen Mitglied mittels Einschreibebrief zuzustellen.

Der Rechtsweg gegen einen Vereinsbeschluß ist ausgeschlossen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

§15

Zugehörigkeit zu anderen
Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Badischen Tennisverband e.V. und im Deutschen Tennisbund.





Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzungen des Deutschen Tennisbundes und des Badischen Tennisverbandes und die satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.


§ 16

Vereinsvermögen

Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen, geltend machen. Ebenso entfällt eine Erstattung von Kapitalanteilen und Sacheinlagen.


§17

Gemeinnützigkeit

Der Tennisclub Wolterdingen e.V. mit Sitz in Wolterdingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.11.1953 (und zwar insbesondere) durch Förderung der Leibesertüchtigung und dabei insbesondere durch Förderung des Tennissports nebst Ausgleichssportarten.

Er hat das Ziel, den arbeitenden Menschen Erholung und Entspannung zu verschaffen und einen gesunden Ausgleich zu den Belastungen des Berufslebens zu vermitteln, sowie die Jugend durch die kulturellen Werte des Sports zu erziehen und durch Veranstaltungen von Wettkämpfen den reinen Sportgedanken und freundschaftliche Beziehungen zu anderen Tennisclubs zu fördern.


§18

Haftung

Der Verein bzw. der Vorstand haften nicht für Unfälle, welche den Mitgliedern auf dem Tennisgelände zustoßen, oder für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Gebäulichkeiten vorkommen.

 

 




§19

Satzungsänderung

Erforderlich werdende Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

§20

Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins, oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung, mit einer Stimmenmehrheit von % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Eine geplante Auflösung muß in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und wenn möglich hinreichend begründet werden.

Die Liquidation erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestellenden zwei Liquidatorenen oder falls solche nicht bestellt werden durch den letzten Vorsitzenden.

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins fällt das Kapitalvermögen, sowie die gesamte Sportanlage an die Stadt Donaueschingen, mit der Auflage, sie ausschließlich einem gemeinnützigem Zweck im Ortsteil Wolterdingen zuzuführen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung


a) über Änderung solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
b) über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung odcr bei Wegfall des bisherigen Zwecks,
sind vor Inkrafttreten daraufhin zu prüfen, ob sie die Gemeinnützigkeit berühren und eine entsprechende Folge der Mitgliederversammlung darlegen.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am beschlossen, und ersetzt die Satzung vom 08.11.1975.


Donaueschingen - Wolterdingen, den
gez. B. Hessemann gez. A. Durler
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

 

 

www.tc-wolterdingen.de